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Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Freizeitgestaltung, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (insbesondere Veranstaltungstickets), kein Widerrufsrecht.
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